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   OLG Hamm, 21.06.2005 - 3 Ss 213/05   

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https://dejure.org/2005,19047
OLG Hamm, 21.06.2005 - 3 Ss 213/05 (https://dejure.org/2005,19047)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.06.2005 - 3 Ss 213/05 (https://dejure.org/2005,19047)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21. Juni 2005 - 3 Ss 213/05 (https://dejure.org/2005,19047)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Feststellungen hinsichtlich des Wertes des Diebesguts; Aufhebung eines Urteils auf Grund eines Sachfeststellungsmangels; Überschreitung der Geringwertigkeitsgrenze als Voraussetzung für einen schweren Diebstahl

  • Judicialis

    StGB § 242; ; StGB § 248a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 242 § 248a
    Diebstahl; geringwertige Sache; tatsächliche Feststellungen; Umfang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 28.07.2003 - 2 Ss 427/03

    geringwertige Sache; Grenze der Geringwertigkeit; Kostensteigerung

    Auszug aus OLG Hamm, 21.06.2005 - 3 Ss 213/05
    Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der Betrag von 50,- EUR nach einhelliger Auffassung der Strafsenate des erkennenden Oberlandesgerichts unter Berücksichtigung der Kosten- und Preissteigerung der letzten Jahre als angemessener Grenzwert für die Geringwertigkeit angesehen werden muss (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.09.2003 - 3 Ss 526/03 - Beschluss vom 28.07.2003 - 2 Ss 427/03 = NStZ 2003, 3145 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 23.09.2003 - 3 Ss 526/03

    Diebstahl, geringwertige Sache; Grenzwert, Gewerbsmäßigkeit

    Auszug aus OLG Hamm, 21.06.2005 - 3 Ss 213/05
    Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der Betrag von 50,- EUR nach einhelliger Auffassung der Strafsenate des erkennenden Oberlandesgerichts unter Berücksichtigung der Kosten- und Preissteigerung der letzten Jahre als angemessener Grenzwert für die Geringwertigkeit angesehen werden muss (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.09.2003 - 3 Ss 526/03 - Beschluss vom 28.07.2003 - 2 Ss 427/03 = NStZ 2003, 3145 m.w.N.).
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